Die Pflegekraft aus Polen
Die Pflege durch polnische Pflegekräfte ist deutlich preiswerter durch einen inländischen Pflegedienst, weshalb deutsche Dienstleister die 24-Stunden-Betreuung nur zu kaum bezahlbaren Preisen anbieten . Auf eine nahezu rund um die Uhr bereitstehende Pflegekraft angewiesene Menschen müssen neben der Qualität der Pflege auch auf die Kosten achten, zumal die Leistungen der Pflegekasse für die vollständige Bezahlung der notwendigen Dienstleistungen nicht ausreichen. Bei der Beauftragung ausländischer Pflegekräfte bezahlt die Pflegeversicherung allerdings nur Geldleistungen, die deutlich niedriger als die Sachleistungen für dieselbe Pflegestufe ausfallen.
Was heißt Pflege rund um die Uhr?
Selbstverständlich gelten die übliche Arbeitszeitregeln auch für entsendete polnische Pflegekräfte, sodass diese nicht ohne jede Unterbrechung vierundzwanzig Stunden am Tag zur Verfügung stehen. Mit der Pflege rund um die Uhr ist gemeint, dass die Pflegekraft in der Wohnung des Pflegebedürftigen wohnt und ihm bei Bedarf auch außerhalb der eigentlichen Pflegezeit zur Verfügung steht.
Es ist somit gewährleistet, dass der zu pflegende Mensch seine Pflegeperson auch in der Nacht rufen kann, sodass er bei Bedarf schnelle Hilfe erhält. Wie bei jedem Pflegedienst, so werden auch bei der Beauftragung der Pflegekräfte aus Polen die zu erledigenden Aufgaben im Pflegevertrag festgehalten. Dabei ist die Vereinbarung zusätzlicher Dienstleistungen wie das regelmäßige Vorlesen, die Begleitung auf Spaziergängen und auch das Durchführen von Einkäufen und Besorgungen sinnvoll. Medizinische Vorrichtungen dürfen die osteuropäischen Pflegekräfte jedoch zumeist nicht leisten, sodass für deren Vornahme zusätzlich ein mobiler inländischer Pflegedienst tätig wird.
Voraussetzungen für die Pflege rund um die Uhr
Polnische Pflegekräfte, die nahezu rund um die Uhr zur Verfügung stehen, benötigen ein eigenes Zimmer in der Wohnung des zu pflegenden Patienten. Andernfalls könnte die Pflegekraft die Pflegeperson bei einem Notfall nicht schnell genug erreichen. Das Zimmer sollte fertig eingerichtet sein. Ob die Pflegeperson für Besorgungen das im Haushalt vorhandene Auto benutzen kann oder ein Fahrrad zur Verfügung gestellt bekommt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und nach dem Umfang der von ihr zu erledigenden Besorgungen.
In der Regel werden polnische Pflegekräfte zu ihrem Einsatzort gebracht. In Einzelfällen ist es erforderlich, sie am Bahnhof oder am Flughafen abzuholen, da sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen. Sollte hierzu keine Möglichkeit bestehen, weist der Auftraggeber die Vermittlungsagentur für polnische Pflegekräfte bei der Buchung darauf hin, sodass diese in jedem Fall die Fahrt bis zum Einsatzort organisiert.
Der Vorteil entsendeter Pflegerinnen
Viele der in Deutschland tätigen Pflegekräfte aus Polen werden von einem polnischen Pflegedienst entsendet. Sie beziehen ihr Gehalt somit direkt vom Pflegedienstleister aus Polen. Eine besondere Anmeldung des von einem einheimischen Pflegedienst entsendeten polnischen Pflegepersonals bei den deutschen Behörden ist nicht erforderlich, da es sich um eine im Rahmen der EU-Freizügigkeit durchgeführte Dienstleistung eines Unternehmens aus einem Staat des europäischen Binnenmarktes handelt.
Wenn Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen eine von einem polnischen Pflegedienst entsendete Person beauftragen, brauchen sie sich nicht um eine Vertretung für den Urlaub oder im Krankheitsfall zu kümmern. Stattdessen schickt der Pflegedienst, mit dem der Pflegevertrag abgeschlossen wurde, von sich aus eine geeignete Vertretung. Dafür entstehen dem zu pflegenden Patienten keine zusätzlichen Kosten, denn die Bezahlung des Urlaubsgeldes und der Lohnfortzahlung obliegt ebenfalls dem polnischen Unternehmen. Vorlegen lassen sollte sich der Auftraggeber jedoch die Bestätigung, dass der polnische Pflegedienst seinen Arbeitgeberpflichten nachkommt und die in Polen fälligen Sozialabgaben ordnungsgemäß abführt.
Entsendete polnische Pflegerinnen und das Weisungsrecht
Die rechtliche Weisungsbefugnis gilt beim Einsatz entsendeter Pflegekräfte aus Polen für den jeweiligen Pflegedienst und nicht für den zu pflegenden Auftraggeber. In der Praxis entstehen hieraus kaum jemals Schwierigkeiten, da sich die Pflegerinnen und Pfleger selbstverständlich um das Wohl des zu Betreuenden kümmern und grundsätzlich seine Wünsche, sofern sich diese im Rahmen des Pflegevertrages bewegen, erfüllen. Hinsichtlich der Weisungsbefugnis kommt ohnehin zumeist eine pragmatische Regelung zur Anwendung: Der Pflegedienst erteilt seinen Mitarbeitern im Rahmen der Entsendung die Weisung, die Pflege gemäß der Vereinbarungen im Pflegevertrag durchzuführen und auf die während des Dienstes erkennbaren Bedürfnisse des betreuten Patienten einzugehen.
Bei der Beauftragung eines polnischen Pflegedienstes besteht keine Möglichkeit, eine konkrete Pflegekraft auszuwählen. Das wäre bei der Pflege durch eine deutsche Pflegerin ebenfalls nicht der Fall und stellt somit keinen besonderen Nachteil dar. Aufgrund des Lebens der Mitarbeiterin im Haushalt der Pflegeperson ist es jedoch wünschenswert, dass beide gut miteinander zurechtkommen. Sollte das ausnahmsweise nicht zutreffen, wechselt der polnische Dienstleister nach Möglichkeit auf Wunsch des Auftraggebers die zu entsendende Pflegeperson aus.
Direkt im Haushalt angestellte polnische Pflegekräfte
Wenige zu pflegende Patienten beziehungsweise ihre Angehörigen entscheiden sich gegen die Beauftragung eines gewerblichen Pflegedienstes aus Polen und für die direkte Einstellung der Pflegekräfte aus Polen. In diesem Fall übernehmen sie die Rolle des Arbeitgebers und sind sowohl für die Bezahlung von Urlaubsgeld als auch für die Übernahme der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verantwortlich. Zugleich ist die Anmeldung der Pflegekraft bei der Sozialversicherung erforderlich.
Es ist ebenfalls möglich, über eine polnische Agentur selbstständige Pflegekräfte aus Polen anzufordern. Dabei muss der Pflegevertrag so gestaltet werden, dass keine Scheinselbstständigkeit unterstellt werden kann. Eine exakte Definition für die Scheinselbstständigkeit einer polnischen Pflegekraft existiert nicht. Mögliche Merkmale sind die Weisungsgebundenheit besonders hinsichtlich der Arbeitszeit und die Tätigkeit an einer einzigen Pflegestelle. Die Gefahr, dass der Zoll eine Scheinselbstständigkeit annimmt, ist deshalb bei einer nur vertretungsweise für einen bestimmten Zeitraum beauftragten polnischen Pflegekraft geringer als bei der dauerhaften Beschäftigung einer solchen.